§ 32 Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates
In Kraft seit 01. Juli 2011
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Einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
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