StbG
Gliederung
ABSCHNITT III VERLUST DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 32 Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates
Einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 32 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 32 Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates
…§ 32. Einem Staatsbürger, der freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt, ist die Staatsbürgerschaft zu entziehen. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 10 Verleihung
…Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung ( §§ 32 bis 34 ) verloren hat; 2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie…
§ 11a
…mit ihm lebt; 2. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und 3. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist. (2) Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn 1. sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem…
§ 12
… 2 bis 8 , Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er 1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft ( §§ 32 bis 34 ) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft ( § 37 ) Fremder ist und entweder a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet…
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