StbG
Gliederung
Rückverweise
(1) Der Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft (Erstreckung der Verleihung) ist schriftlich zu erlassen.
(2) Die Staatsbürgerschaft wird mit dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt erworben. Dieser ist unter Bedachtnahme auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aushändigung oder Zustellung des Bescheides nach der Kalenderzeit zu bestimmen.
(3) Hat der Fremde, dem die Staatsbürgerschaft verliehen werden soll, das Gelöbnis mündlich abgelegt, so ist ihm der Bescheid im Anschluß daran auszuhändigen. Sonst ist der Bescheid derjenigen Person zuzustellen, die den Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt hat.
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
§ 8
…Urkunden sind nach den Mustern der folgenden Anlagen auszufertigen: 1. Anlage 1: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft ohne Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG); 2. Anlage 2: Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Erstreckung der Verleihung (§ 23 Abs. 1 StbG); 3. Anlage 3…
§ 46 StbG · StbG · Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
§ 46
…1) Die Form der gemäß §§ 23 Abs. 1, 28 Abs. 5, 30 Abs. 1, 38 Abs. 3, 44 und 58c Abs. 7 auszufertigenden Urkunden wird durch…
§ 6
§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch 1. Abstammung (Legitimation) ( §§ 7, 7a und 8 ); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2) 2. Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ( §§ 10 bis 24 ); 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009) 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009) 5. Anzeige…