§ 9 Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten
In Kraft seit 01. Juli 1986
Up-to-date
StAG
Gliederung
Abschnitt III Innere Einrichtung der Staatsanwaltschaften. Berichte
§ 9 Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten
Rückverweise
In den im § 8 genannten Fällen haben die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht zu erstatten und außer bei Gefahr im Verzug deren Weisungen abzuwarten.
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