§ 9 Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten
In Kraft seit 01. Juli 1986
Up-to-date
In den im § 8 genannten Fällen haben die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht zu erstatten und außer bei Gefahr im Verzug deren Weisungen abzuwarten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden