BundesrechtBundesgesetzeStaatsanwaltschaftsgesetz§ 9

§ 9Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten

In den im § 8 genannten Fällen haben die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht zu erstatten und außer bei Gefahr im Verzug deren Weisungen abzuwarten.

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