§ 9 Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten
§ 9 Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten — StAG
§ 9 Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten — StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 164/1986
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1986
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011465
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In den im § 8 genannten Fällen haben die staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht zu erstatten und außer bei Gefahr im Verzug deren Weisungen abzuwarten.
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