§ 7 Geschäftsstelle
§ 7 Geschäftsstelle — StAG
§ 7 Geschäftsstelle — StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093878
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei den Staatsanwaltschaften wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Beamten oder Vertragsbediensteten zu besetzen ist.
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