§ 43 Vollziehung
§ 43 Vollziehung — StAG
§ 43 Vollziehung — StAG
Anmerkung
V: BGBl. Nr. 338/1986
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994
Inkrafttretungsdatum
09. Juli 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12014817
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die innere Einrichtung und die Geschäftsführung der staatsanwaltschaftlichen Behörden, über die Geschäftsführung der Personalkommissionen sowie über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Staatsanwälte, durch Verordnung zu erlassen.
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