§ 36a Innenrevision
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft eingerichtete Innenrevision hat in regelmäßigen Abständen Regelrevisionen durchzuführen, wobei jede unterstellte Staatsanwaltschaft zumindest einmal in zehn Jahren einer Vollprüfung zu unterziehen ist. Die Innenrevision ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft unabhängig. Alle Mitglieder eines Revisionsteams unterstehen in dieser Funktion ausschließlich der Aufsicht der Leitung der Innenrevision.
(2) Zusätzlich kann die Bundesministerin für Justiz Sonderrevisionen bei einer bestimmten Staatsanwaltschaft oder für bestimmte Bereiche einer oder mehrerer Staatsanwaltschaften anordnen.
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