§ 33 Einsicht in die Gerichtsakten
§ 33 Einsicht in die Gerichtsakten — StAG
§ 33 Einsicht in die Gerichtsakten — StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 164/1986
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1986
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011489
Zuletzt nach Updates gesucht am
Alle staatsanwaltschaftlichen Behörden sind berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die gerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen und Auskünfte über deren Inhalt einzuholen. In Beratungsprotokolle darf jedoch nur dann Einsicht genommen werden, wenn dies zur Prüfung einer behaupteten Gesetzesverletzung erforderlich ist.
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