BundesrechtBundesgesetzeStaatsanwaltschaftsgesetz§ 1

§ 1Aufgaben der Staatsanwaltschaften

Die Staatsanwaltschaften sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.

Entscheidungen
2