§ 1 Aufgaben der Staatsanwaltschaften
§ 1 Aufgaben der Staatsanwaltschaften — StAG
§ 1 Aufgaben der Staatsanwaltschaften — StAG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 164/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093870
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Die Staatsanwaltschaften sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.