Die Staatsanwaltschaften sind in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung der Interessen des Staates in der Rechtspflege, vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten unabhängig.
Rückverweise
StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz
Art. 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2009, zu den §§ 2a, 5, 8, 8a, 10a und 34, BGBl. Nr. 164/1986)
…Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung zu Art. 1) (2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster…