BundesrechtBundesgesetzeStadterneuerungsgesetzArt. 1 § 24

Art. 1 § 24Leistung der Entschädigung

In Kraft seit 29. Mai 1974
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Die Entschädigung ist unbeschadet des § 19 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten.

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