Art. 1 § 24 Leistung der Entschädigung
In Kraft seit 29. Mai 1974
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Art. 1 § 24 Leistung der Entschädigung — StadtErnG
Die Entschädigung ist unbeschadet des § 19 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten.