Art. 1 § 17 Abweisung des Enteignungsantrages
In Kraft seit 29. Mai 1974
Up-to-date
Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1 entsprochen hat oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden