Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
1. die einen Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten, 0,024%,
2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten, 0,029%.
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