(1) Es dürfen nur Organisationen als Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die den in der Anlage angeführten Mindestkriterien genügen.
(2) Auf eine Anerkennung gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Ist eines der in der Anlage angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist die Anerkennung über Aufforderung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu entziehen.
Rückverweise
SSEG · Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz
§ 4 Klassifikationsgesellschaften
(1) Es dürfen nur Organisationen als Klassifikationsgesellschaften anerkannt werden, die den in der Anlage angeführten Mindestkriterien genügen. (2) Auf eine Anerkennung gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. (3) Ist eines der in der Anlage angeführten Mindestkriterien nicht mehr gegeben, ist d…
§ 5
…der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen und ein entsprechender, an der jeweiligen Anzahl österreichischer Seeschiffe zu messender Bedarf gegeben ist, eine gemäß § 4 Abs. 1 oder eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994…