(1) Das SOLAS-Übereinkommen findet Anwendung
1. auf österreichische Seeschiffe, soweit sie nicht gemäß Kapitel I Regel 3 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen ausgenommen sind, sowie
2. auf Seefrachtcontainer im Bundesgebiet der Republik Österreich.
(2) Das MARPOL-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens ausgenommen sind.
(3) Das COLREG-Übereinkommen findet auf alle österreichischen Seeschiffe Anwendung.
(4) Das LOAD LINE-Übereinkommen findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 5 des LOAD LINE-Übereinkommens ausgenommen sind.
(5) Das STCW-Übereinkommen findet auf die Besatzungen österreichischer Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens ausgenommen sind.
(6) Auf österreichische Seeschiffe, die gemäß Art. 3 des MARPOL-Übereinkommens oder gemäß Art. III des STCW-Übereinkommens vom Anwendungsbereich dieser Übereinkommen ausgenommen sind, finden die Bestimmungen der betreffenden Übereinkommen insoweit Anwendung, als die Zweckbestimmung des Seeschiffes dem nicht zwingend entgegensteht und dessen Betrieb oder Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
Rückverweise
SSEG · Seeschiffahrts-Erfüllungsgesetz
§ 18 Übergangsbestimmung
…Die gemäß § 2 des Bundesgesetzes vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 382, in der Fassung BGBl. Nr. 611/1977 und BGBl. Nr. 174/1981…
§ 17 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 treten die §§ 2 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 11, 12 Abs. 4…
§ 3 Bau und Instandhaltung österreichischer Seeschiffe
…1) Österreichische Seeschiffe, ausgenommen Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 in der jeweils geltenden Fassung), müssen nach den Vorschriften einer durch den Bundesminister für Wissenschaft…