§ 9 Vollziehung
In Kraft seit 21. April 2007
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 7 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister,
2. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
3. im Übrigen der jeweils sachlich zuständige Bundesminister.
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