BundesrechtBundesgesetzeSonderrechnungslegungsgesetz§ 6

§ 6Aufbewahrungspflichten

In Kraft seit 21. April 2007
Up-to-date

Die Unternehmen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 sieben Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen.

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