SprG
Gliederung
1. TEIL
ALLGEMEINER TEIL
2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Verlust
Der Verlust oder Diebstahl von Schieß- und Sprengmitteln ist vom Besitzer unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle zu melden.
Rückverweise
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