§ 47a Verordnungen
Up-to-date
§ 47a Verordnungen — SprG
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden