§ 45 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2022
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SprG
Gliederung
3. TEIL STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
2. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 45 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
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