BundesrechtBundesgesetzeSprengmittelgesetz 20101. TEILALLGEMEINER TEIL2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen2. Abschnitt Marktüberwachung und Kennzeichnung4. Hauptstück Besitz und Erwerb§ 23

§ 23 Besitz und Erwerb von Schießmitteln

In Kraft seit 01. Januar 2017
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§ 23 Besitz und Erwerb von Schießmitteln — SprG | GesetzeFinden.at