Die Erzeugungsgenehmigung für ein bestimmtes Schieß- oder Sprengmittel ist einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag zu erteilen, wenn diese
1. über eine allgemeine Herstellerbefugnis (§§ 14 und 15) verfügt und
2. durch sicherheitstechnische Kennwerte, wie insbesondere Reibe-, Schlag- und thermische Empfindlichkeit, nachweisen kann, dass es bei der Handhabung des beantragten Schieß- und Sprengmittels zu keinen unabsehbaren chemischen Reaktionen kommen kann.
Rückverweise
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 36 Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten
…erlaubt. (2) Die Bewilligung ist auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die 1. über eine entsprechende Erzeugungsgenehmigung (§ 17) verfügt, 2. nachweist, dass der in der Erzeugungsgenehmigung genannte Sprengstoff für die Erzeugung in diesem Mischladegerät geeignet ist, 2a. über ein für die Herstellung geeignetes…