§ 15 Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
§ 15 Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften — SprG
§ 15 Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften — SprG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 121/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40112199
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Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für die Herstellung verfügt (§ 16).