§ 15 Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
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Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für die Herstellung verfügt (§ 16).
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