§ 15 Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
In Kraft seit 01. Januar 2010
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SprG
Gliederung
1. TEIL
ALLGEMEINER TEIL
2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Marktüberwachung und Kennzeichnung
1. Hauptstück Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 15 Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften
Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für die Herstellung verfügt (§ 16).
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