BundesrechtBundesgesetzeSprengmittelgesetz 20101. TEILALLGEMEINER TEIL2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen2. Abschnitt Marktüberwachung und Kennzeichnung1. Hauptstück Pflichten der Wirtschaftsakteure§ 12i

§ 12iUmstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

In Kraft seit 01. April 2016
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