(1) Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.
(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2014/28/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
(3) Im Falle, dass ein Schieß- und Sprengmittel mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.
Rückverweise
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 12d Pflichten des Importeurs
…der § 12a Abs. 1 Z 3 bis 5 erfüllen. (2) Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 12e…
§ 12c Bevollmächtigter
…einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Bevollmächtigung muss zumindest umfassen: 1. die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g und der technischen Unterlagen gemäß § 12e für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels; 2. die…
§ 12b Pflichten des Herstellers
…der benannten Stelle eine CE-Kennzeichnung auf das Schieß- und Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen, und 4. eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g auszustellen. (3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen gemäß § 12e und die EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen…