SprG
Gliederung
(1) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, nach Österreich verbringen oder einführen, sind verpflichtet, auf Schieß- und Sprengmitteln und auf jeder kleinsten Verpackungseinheit eine eindeutige Kennzeichnung anzubringen.
(2) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Schieß- und Sprengmitteln handeln und diese umverpacken, sind verpflichtet, eine eindeutige Kennzeichnung auf Schieß- und Sprengmitteln und der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die genaue Art und Weise der eindeutigen Kennzeichnung und deren Anbringung entsprechend der Richtlinie 2008/43/EG zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. Nr. L 94 vom 04.04.2008 S. 8, in der Fassung der Richtlinie 2012/4/EU, ABl. Nr. L 50 vom 23.02.2012 S. 18, festzulegen.
(4) Die Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte gemäß Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2008/43/EG werden vom Bundesminister für Inneres vergeben.
(5) Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schieß- und Sprengmittel, die unverpackt geliefert oder in Mischladegeräten hergestellt werden und direkt in das Sprengloch ausgeladen oder gepumpt werden sowie für Schieß- und Sprengmittel, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden (Vor-Ort-Herstellung).
§ 1 SprKennzV · SprKennzV · Sprengmittelkennzeichnungsverordnung
§ 1 Eindeutige Kennzeichnung
…und die Postanschrift des Importeurs, 2. die Buchstaben AT zur Kennzeichnung Österreichs als Herstellungs- oder Einfuhrmitgliedstaat, 3. drei Ziffern zur Bezeichnung der Produktionsstätte (§ 11 Abs. 4 SprG), 4. den eindeutigen Produktcode und logistische Informationen, die vom Hersteller anzugeben sind und 5. eine elektronisch lesbare Kennzeichnung als Strichcode oder Matrixcode, die sich unmittelbar…
§ 2 SprG · SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
… 5, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen. (7) Die Bestimmungen über die Kennzeichnung (§§ 11 und 12) sind nicht anzuwenden auf 1. Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel nach diesem Bundesgesetz sind, 2. Sprengmittel, die unverpackt oder in Mischladegeräten…
§ 12 Kennzeichnungsverzeichnis
…Geschäftszeiten die Informationen gemäß Z 5 durch eine der Behörde gemeldete Person erteilt werden. (3) Die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnung (§ 11) sind während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums oder, sofern dieses nicht bekannt ist, zehn Jahre nach Überlassung des Schieß- und Sprengmittels…
§ 12a Allgemeine Grundsätze
…Verfahrens gemäß § 12f bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde, 3. sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet sind, 4. sichergestellt ist, dass sie gemäß § 12 zurückverfolgt werden können, und 5. ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt…
§ 12h Pflichten des Händlers
…1) Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die 1. mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet, 1a. den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt…
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