(1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge
1. zur Verbesserung,
2. zur Rücknahme oder
3. zum Rückruf.
(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.
Rückverweise
SprG · Sprengmittelgesetz 2010
§ 47 Inkrafttreten
…161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (6) § 1, § 3 Abs. 5, § 10, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 5, das 1. Hauptstück des 2. Teils samt Überschrift, die Nummerierungen des 2. bis 8. Hauptstücks des 2…
§ 10 Marktüberwachung
…Sprengmittels sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Schieß- und Sprengmittels vorlegen können. (5) Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 10a insbesondere dann zu ergreifen, wenn 1. die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 12b Abs. 4, § 12d Abs. 3, und §…