(1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.
(2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.
(3) Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:
1. Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;
2. Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
(4) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.
Rückverweise
SpG · Sparkassengesetz
Anl. 1
…§ 97 WTBG ruhen oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 4 WTBG vorläufig untersagt sein. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 Sparkassengesetz, auf die Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 Sparkassengesetz anzuwenden. (2a) Als Ausschließungsgründe für den Vorstand sind die Bestimmungen des § …
§ 42 Inkrafttreten
…und 3, § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 7, § 14 Abs. 2, § 15, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 3, § 23 Abs. 2 und 3, § 24…
§ 26 Freiwillige Auflösung
…Auflösung hat die Abwicklung (§ 27) zu folgen. Der Sparkassenrat hat zwei Abwickler zu bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen der Organmitglieder (§ 15) zu erfüllen und müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Die Abwickler haben ihre Bestellung und deren Widerruf der FMA anzuzeigen und zur Eintragung in…
§ 18 Innere Ordnung des Sparkassenrats
…Vorsitzenden und seiner Stellvertreter unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. (2) Die Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt durch Tod, durch Rücktritt, bei Wegfall einer persönlichen Voraussetzung gemäß § 15 oder durch Ablauf der Funktionsdauer der gewählten Mitglieder. Bei Gemeindesparkassen endet die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder mit Ablauf jener Sitzung des Sparkassenrats, in der über…