§ 11 Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis — SpG
(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig. Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen.
§ 11 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 11 Sicherheitsakademie
(1) Die Sicherheitsakademie ist die Bildungs- und Forschungseinrichtung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres. (2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Bereitstellung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die …
§ 13b Elektronische Eingaben und Erledigungen (Elektronischer Rechtsverkehr)
…1) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten erfolgt die Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden (§§ 11 und 13 StVG) sowie den in § 89c Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, genannten Teilnehmern…
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