§ 94a Sprachliche Gleichbehandlung
§ 94a Sprachliche Gleichbehandlung — SPG
§ 94a Sprachliche Gleichbehandlung — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2022
Inkrafttretungsdatum
14. April 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40243228
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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