§ 83b Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden
§ 83b Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden — SPG
§ 83b Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012
Inkrafttretungsdatum
01. April 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40136972
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer eine gemäß Abs. 2 bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für die Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Schriftausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Abs. 2 bezeichneten Darstellung zu erwecken.
(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die im Sinne des Abs. 1 geschützten grafischen Darstellungen.
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