BundesrechtBundesgesetzeSicherheitspolizeigesetz4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei3. Hauptstück Erkennungsdienst§ 72

§ 72Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken

In Kraft seit 01. Mai 1993
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