§ 72 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 72 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken — SPG
§ 72 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12063374
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung der erkennungsdienstlichen Evidenzen, können erkennungsdienstliche Daten den inländischen Universitäten und den Bundesministerien auf Verlangen zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten übermittelt werden.
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