Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen zu ermitteln, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass dieser Selbstmord begangen hat oder Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalls geworden ist. Können die erkennungsdienstlichen Daten oder das Material, das zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme verwendet werden soll, nur unter Mitwirkung eines Dritten ermittelt werden, so ist dieser auf den amtlichen Charakter der Ermittlung und auf die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung hinzuweisen.
Rückverweise
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 73 Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen
…solche Verständigung auch in den Fällen des Abs. 2 zu erfolgen hat, ist in der Verordnung festzulegen. (4) Erkennungsdienstliche Daten, die gemäß § 65a ermittelt wurden, sind von Amts wegen nach Auffindung des Betroffenen, im Falle der Feststellung des Todes nach fünf Jahren zu löschen. (5) Erkennungsdienstliche Daten, die…
§ 67 DNA-Untersuchungen
…Abs. 2 erfolgen. Im Übrigen gilt § 65 Abs. 4 bis 6. (1a) Eine erkennungsdienstliche Maßnahme in Bezug auf Abgängige (§ 65a) und an Leichen (§ 66) darf auch die Ermittlung der DNA umfassen. (2) Genetische Daten, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurden, dürfen ausschließlich für…