§ 65a Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger
§ 65a Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger — SPG
§ 65a Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Oktober 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40032763
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, erkennungsdienstliche Daten eines Menschen zu ermitteln, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass dieser Selbstmord begangen hat oder Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalls geworden ist. Können die erkennungsdienstlichen Daten oder das Material, das zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme verwendet werden soll, nur unter Mitwirkung eines Dritten ermittelt werden, so ist dieser auf den amtlichen Charakter der Ermittlung und auf die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung hinzuweisen.
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