BundesrechtBundesgesetzeSicherheitspolizeigesetz§ 53b

§ 53bZulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden

Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

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