§ 53b Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
§ 53b Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden — SPG
§ 53b Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40202119
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
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