§ 53b Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
§ 53b Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden — SPG
Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
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