§ 53b Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
In Kraft seit 25. Mai 2018
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SPG
Gliederung
4. Teil Verarbeiten personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei
2. Hauptstück Ermittlungsdienst
§ 53b Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden
Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
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