§ 33 Beendigung gefährlicher Angriffe
§ 33 Beendigung gefährlicher Angriffe — SPG
§ 33 Beendigung gefährlicher Angriffe — SPG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1993
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12063335
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.
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