BundesrechtBundesgesetzeSicherheitspolizeigesetz§ 33

§ 33Beendigung gefährlicher Angriffe

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.

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