(1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören.
(2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 BWG.
(3) Von der Mitgliedschaft im Sparkassenrat sind ausgeschlossen:
1. Arbeitnehmer der Sparkasse, ausgenommen die vom Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) entsendeten Mitglieder des Sparkassenrats;
2.Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind.
(4) Die Satzung kann weitere Ausschließungsgründe vorsehen.
(5) Abweichend von Abs. 3 Z 1 können bei einbringenden Sparkassen (§ 92 BWG), die nicht in eine Privatstiftung umgewandelt wurden, auch Personen aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder der Sparkassen Aktiengesellschaft zu Sparkassenratsmitgliedern gewählt werden. Ihre Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt ergänzend zu § 18 Abs. 2 auch mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft zum Betriebsrat der Sparkassen Aktiengesellschaft. § 14 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 15 SpG · SpG · Sparkassengesetz
§ 15 Persönliche Voraussetzungen für Organmitglieder
…§ 15. (1) Einem Organ einer Sparkasse dürfen nur eigenberechtigte natürliche Personen angehören. (2) Für Vorstandsmitglieder von Sparkassen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. …
Anl. 1
… 2017 oder GenRevG 1997 begonnen haben, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abschließen. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 SpG, auf die beauftragten Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 SpG anzuwenden. (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 20 Z…
§ 16 Vorstand
…der Sitzung sowie das Ergebnis der Abstimmungen festzuhalten sind. (10) Jede Änderung in der Person der Mitglieder des Vorstandes sowie die Einhaltung von § 15 Abs. 1 und 2 sind der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.…
§ 18 Innere Ordnung des Sparkassenrats
…Vorsitzenden und seiner Stellvertreter unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. (2) Die Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt durch Tod, durch Rücktritt, bei Wegfall einer persönlichen Voraussetzung gemäß § 15 oder durch Ablauf der Funktionsdauer der gewählten Mitglieder. Bei Gemeindesparkassen endet die Funktionsdauer der gewählten Mitglieder mit Ablauf jener Sitzung des Sparkassenrats, in der über…
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