§ 15 Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht
§ 15 Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht — SPG
§ 15 Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht — SPG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Inkrafttretungsdatum
01. September 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40139188
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landespolizeidirektor über sicherheitspolizeilich erhebliche Ereignisse von nicht bloß lokaler Bedeutung zu informieren.
(2) Die Landespolizeidirektoren haben den Bundesminister für Inneres über sicherheitspolizeilich erhebliche Ereignisse von nicht bloß regionaler Bedeutung zu informieren.