§ 19 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Juli 2016
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SNG
Gliederung
5. Hauptstück Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 19 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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