(1) Zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 ist beim Bundesminister für Inneres eine unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz (Kontrollkommission) eingerichtet. Dieser obliegt die begleitende Kontrolle der Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3. Angelegenheiten, die dem Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten (§§ 14 ff) oder einer sonstigen Rechtsschutzeinrichtung unterliegen, sind davon nicht umfasst; im Übrigen ist die operative Kontrolle von Einzelfällen frühestens nach Abschluss der Ermittlungen zulässig. Die Kontrollkommission kann aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig werden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Kontrollkommission kann auch über Ersuchen des Ständigen Unterausschusses tätig werden. Wird ein Ersuchen des Ständigen Unterausschusses an den Vorsitzenden der Kontrollkommission gerichtet, hat die Kontrollkommission dem Ständigen Unterausschuss nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht vorzulegen.
(3) Die Kontrollkommission hat ihr zur Kenntnis gebrachten, nicht offenkundig unbegründeten Vorwürfen gegen die Tätigkeit der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 nachzugehen. Die Kontrollkommission erfüllt weder sicherheits- oder kriminalpolizeiliche, noch dienst- oder disziplinarbehördliche Aufgaben.
(4) Die Kontrollkommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen jeweils eines für die Dauer eines Jahres den Vorsitz ausübt und die sich jedes Jahr in der Vorsitzführung abwechseln. Die Mitglieder der Kontrollkommission sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit sowie den sonstigen Geheimhaltungspflichten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Tätigkeiten der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sind sie nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson preiszugeben oder in ihrer Funktion als Kontrollkommission wahrgenommenes gerichtlich strafbares Verhalten oder Dienstpflichtverletzungen anzuzeigen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kontrollkommission werden auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für eine Funktionsperiode von zehn Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung. Bei Wegfall der Voraussetzungen (§ 17b Abs. 1 und 2) können die Mitglieder durch Beschluss des Nationalrats in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
(6) Die Kontrollkommission entscheidet, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, einstimmig, wobei eine Stimmenthaltung nicht zulässig ist, und hat nähere Regelungen zu ihrem Zusammenwirken, insbesondere über die Reihenfolge der Vorsitzenden, die Vertretung des Vorsitzenden im Verhinderungsfall und die Einberufung von Sitzungen, in einer Geschäftsordnung zu treffen.
Rückverweise
SNG · Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
§ 18 Inkrafttreten
… 14, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 samt Überschrift, § 17a Abs. 1, 3, 4 und 6 samt Überschrift, die §§ 17b bis 17e samt Überschriften sowie die Überschriften zum 2., 3., 4…
§ 17b Organisation
…Z 1.12. der Anlage 1 BDG 1979) aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem für die Aufgabe gemäß § 17a Abs. 1 einschlägige Kenntnisse insbesondere im Bereich der Rechts-, Politik- oder Wirtschaftswissenschaften erforderlich sind. (2) Zum Mitglied darf nicht bestellt werden, wer Mitglied der Bundesregierung…