(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen oder auf ein bestimmtes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Bezug genommen wird, gilt dies als Bezugnahme auf das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Soweit in anderen Bundesgesetzen die Bezeichnung „Bundessozialamt“ in der jeweiligen Endungsform oder „BSB“ enthalten ist, tritt an deren Stelle die Bezeichnung „Sozialministeriumservice“.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Rückverweise
SMSG · Sozialministeriumservicegesetz
§ 11 In-Kraft-Treten
… 2 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4) § 2, § 5 Abs. 2 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (5) (Verfassungsbestimmung) § 1a…
§ 2a Kontaktdatenbank (KDB)
…und Behindertenwesen zu Gunsten von Kunden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezahlt werden oder wurden oder die eine Ausgleichstaxe im Sinne des § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 bezahlen, 6. Antragsteller/Antragstellerinnen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, 7. Rechtsträger, die Leistungen im Auftrag des Bundesamtes…