§ 1a Unmittelbare Bundesverwaltung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(Verfassungsbestimmung) Soweit durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorgesehen ist, können diese Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
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