§ 26a Information
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§ 26a Information — SMG
Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat für die Bereitstellung einer nationalen Kontaktstelle im Informationsnetz der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sowie für die hinsichtlich der Gesundheit der Bevölkerung erforderliche Information auf dem Gebiet der Suchtprävention einschließlich der Information über die Beratungs- und Betreuungseinrichtungen Sorge zu tragen.
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