§ 18 Auskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte
In Kraft seit 20. Dezember 2008
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SMG
Gliederung
3. Hauptstück Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen
§ 18 Auskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte
Wirtschaftsbeteiligte haben den Sicherheitsbehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist.
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