§ 9 Rückforderung
§ 9 Rückforderung — SKZG
§ 9 Rückforderung — SKZG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 156/2022
Inkrafttretungsdatum
25. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2025
Paragraf-ID
NOR40247735
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Werden der Stromkostenzuschuss oder der Netzkostenzuschuss gewährt, ohne dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind, ist der in Abzug gebrachte Zuschuss von der natürlichen Person, die aus dem betreffenden Stromlieferungs- oder Netzzugangsvertrag zahlungspflichtig ist, dem Bund zu erstatten.
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