Durch einen Stromkostenzuschuss, einen Stromkostenergänzungszuschuss bzw. einen Netzkostenzuschuss Begünstigte sind verpflichtet, die erhaltene Förderung in angemessener Weise an Personen weiterzugeben, die sie durch Vergütungen oder Kostenersätze in Bezug auf die Stromkosten oder Systemnutzungsentgelte entlastet haben.
Rückverweise
SKZG · Stromkostenzuschussgesetz
§ 6a Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenergänzungszuschusses für Begünstigte nach § 4 Abs. 1
…Wahrheit entsprechen. 5. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die Förderung in angemessener Weise weiterzugeben ist, wenn eine kostenmäßige Entlastung durch einen Dritten erfolgt ist (§ 8a). 6. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die dem Antrag zu Grunde gelegten Angaben einer nachträglichen Überprüfung unterzogen werden können. 7. Die bestätigende Kenntnisnahme, dass ein Stromkostenergänzungszuschuss…