§ 7 Begünstigter Personenkreis
§ 7 Begünstigter Personenkreis — SKZG
§ 7 Begünstigter Personenkreis — SKZG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 156/2022
Inkrafttretungsdatum
25. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2025
Paragraf-ID
NOR40247733
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Netzkostenzuschuss wird für jeden Zählpunkt mit Entnahme in einkommensschwachen Haushalten gemäß § 72 und § 100 Abs. 7 EAG gewährt, für die der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, keine Erneuerbaren-Förderpauschale und keinen Erneuerbaren-Förderbeitrag verrechnen darf.
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