§ 7 Begünstigter Personenkreis
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
Der Netzkostenzuschuss wird für jeden Zählpunkt mit Entnahme in einkommensschwachen Haushalten gemäß § 72 und § 100 Abs. 7 EAG gewährt, für die der Netzbetreiber nach § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/2022, keine Erneuerbaren-Förderpauschale und keinen Erneuerbaren-Förderbeitrag verrechnen darf.
Rückverweise
SKZG · Stromkostenzuschussgesetz
§ 8 Höhe des Netzkostenzuschusses
…Der Netzkostenzuschuss wird im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2024 für Zeiten einer aufrechten Begünstigung gemäß § 7 in der Höhe von fünfundsiebzig Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte mit Ausnahme der Entgelte für sonstige Leistungen gemäß § 58 ElWOG …