§ 4 Begünstigter Personenkreis
§ 4 Begünstigter Personenkreis — SKZG
§ 4 Begünstigter Personenkreis — SKZG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 156/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2023
Inkrafttretungsdatum
25. Februar 2023
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2025
Paragraf-ID
NOR40250760
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage I genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.
(2) Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die für einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausschließlich aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage II genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.
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