§ 3 Gegenstand der Förderung
§ 3 Gegenstand der Förderung — SKZG
§ 3 Gegenstand der Förderung — SKZG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 156/2022
Inkrafttretungsdatum
25. Oktober 2022
Außerkrafttretungsdatum
31. Dezember 2025
Paragraf-ID
NOR40247729
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(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes leistet der Bund als Träger von Privatrechten
1. nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskundinnen und Haushaltskunden aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen (Stromkostenzuschuss);
2. nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Systemnutzungsentgelten, die von einkommensschwachen Haushalten gemäß § 72 Abs. 1 und § 100 Abs. 7 Erneuerbaren Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022, zu tragen sind (Netzkostenzuschuss).
(2) Auf die Gewährung eines Stromkostenzuschusses bzw. eines Netzkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer.
(4) Der Stromkostenzuschuss und der Netzkostenzuschuss gelten als nicht anrechenbare Leistung zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gemäß § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022.
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