§ 10 Mittelaufbringung
In Kraft bis 31. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Für die Unterstützung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch Stromkostenzuschüsse und Netzkostenzuschüsse werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2023 Mittel in Höhe von 2.733.195.000 Euro und für das Jahr 2024 Mittel in Höhe von 1.093.278.000 Euro bereitgestellt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2023)
Rückverweise
SKZG · Stromkostenzuschussgesetz
§ 13 Vollziehung
…für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 2. hinsichtlich § 6, § 6a, § 10 und § 11 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10 der Bundesminister für Finanzen; 3. .hinsichtlich § 6, § 6b…