(1) Bei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß § 3 Z 1 bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt.
(2) Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß § 3 Z 2 oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß § 3 Z 5 zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß § 3 Z 2 oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß § 3 Z 5 abgeschlossen wurde.
(3) Kommt es aufgrund einer Vertragsänderung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu einer nachträglichen Änderung der Gesamtzahl der beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge, ist diese Änderung im Zeitpunkt der Gültigkeit der Vertragsänderung bzw. der Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen.
Rückverweise
SFBG · Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz
§ 3 Geltungsbereich
…Einsatz von Straßenfahrzeugen im Wege 1. der Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen gemäß § 6 BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den §§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder 185 Abs. …
§ 7 Berichterstattung
…drei Jahren Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem in den jeweils vorangehenden drei Jahren eine Änderung gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar 2029 und danach alle drei Jahre der Bundesministerin für Justiz bzw…