§ 11 Vollziehung
In Kraft seit 28. Juli 2021
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 9 Abs. 6 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.
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