§ 97
In Kraft seit 14. November 2007
Up-to-date
Das Seilbahnunternehmen hat auf Grundlage der Konzession hinsichtlich öffentlicher Seilbahnen das Enteignungsrecht nach Maßgabe des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954.
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